Versetzung: Infos und Richtlinien

Welche Regeln gelten für Schüler im Auslandsjahr?

JugendBildungsmesse - Schule Versetzungsrichtlinien Bundesländer


Versetzungsrichtlinien der Bundesländer

Jedes Bundesland legt eigene Versetzungsrichtlinien fest, die für den Schüleraustausch relevant sind. Du solltest dich daher bereits bei der Planung deines Auslandsaufenthalts während der Schulzeit über die Bestimmungen informieren.

Die folgenden Informationen sind den jeweiligen Bestimmungen der Länder entnommen oder beruhen auf der Korrespondenz mit den zuständigen Behörden. Um Missverständnisse und Unannehmlichkeiten zu vermeiden, sind bei der Vorbereitung eines Auslandsaufenthalts auch stets die aktuellen Versetzungsbestimmungen mit der Schulleitung abzuklären. Dies gilt insbesondere deshalb, da in zahlreichen Bundesländern aufgrund der Verkürzung der gymnasialen Oberstufe neue Versetzungsrichtlinien verabschiedet worden sind, die den Schulleitungen häufig einen relativ großen Ermessensspielraum einräumen.

Die Teilnahme an einem Schüleraustauschprogramm sollte allerdings ohnehin nicht von der Frage abhängig gemacht werden, ob ein Schuljahr übersprungen werden kann. Selbstverständlich wird es auch zukünftig möglich bleiben, ein Schuljahr zu wiederholen. Oftmals ist bzw. war dies auch für Real-, Gesamt- und G9-Schüler:innen eine gute Option. Schließlich eröffnet ein Schuljahr im Ausland auf verschiedenen Ebenen enorme Perspektiven, für die es sich lohnt, auch eine um ein Jahr längere Schulzeit in Kauf zu nehmen.

Versetzungsrichtlinien nach Bundesland

Versetzungsrichtlinien Baden-Württemberg

Ein/e Schüler:in, für die/den zum Ende der Klassen 5 bis 10 kein Zeugnis erteilt werden und damit keine Versetzungsentscheidung getroffen werden kann, weil sie/er an einem längerfristigen Einzelschüleraustausch mit dem Ausland teilgenommen und dort die Schule besucht hat, wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit auf seinen Antrag ohne Versetzungsentscheidung (gemäß § 3 Abs. 3 der Versetzungsordnung für Gymnasien bzw. Realschulen und § 5 für Werkrealschulen) in die nächsthöhere Klasse bzw. in die Jahrgangsstufe 11 aufgenommen. Sollte sich innerhalb der ersten acht Wochen nach Unterrichtsbeginn abzeichnen, dass sie/er den Anforderungen dieser Klasse nicht gewachsen ist, kann die Person in die nächst niedrigere Klasse überwechseln. Dies gilt dann nicht als Nichtversetzung bzw. Wiederholung, da die Klasse als nicht besucht gilt.

Sollte ein/ Schüler:in in den Klassen 6 bis 9 (G8) eine zweite Fremdsprache nicht durchgängig besucht haben, kann er nur nach Bestehen (mindestens die Note „ausreichend“) einer Feststellungsprüfung in der zweiten Fremdsprache in die Jahrgangsstufe 11 G8 aufgenommen werden. Wird die Feststellungsprüfung nicht bestanden („mangelhaft“ oder schlechter), wird der/die Schüler:in in die Klasse 10 aufgenommen.

Förderprogramme in Baden-Württemberg

Versetzungsrichtlinien Bayern

Schüler:innen, für die eine Vorrückungsentscheidung nicht getroffen werden kann, weil sie zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt waren, wird auf Antrag das Vorrücken auf Probe in die nächst höhere Jahrgangsstufe des Gymnasiums gestattet, wenn eine Schule im Ausland ordnungsgemäß besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird. Dies gilt nicht für Schüler:innen, die im der Beurlaubung vorangegangenen Schuljahr das Klassenziel nicht erreicht haben. Solche Schüler:innen müssen die nicht bestandene Jahrgangsstufe wiederholen, es sei denn die Schüler:innen der Jahrgangsstufen 6 bis 11 (in G9) bzw. der Jahrgangsstufen 6 bis 10 (in G8) unterziehen sich nach ihrer Rückkehr mit Erfolg der Nachprüfung nach den entsprechenden Vorschriften (Näheres s. § 35 i.V.m. §§ 31 und 33 GSO).

Förderprogramme in Bayern

Versetzungsrichtlinien Berlin

Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten entscheidet die Schulleitung über die Einstufung in eine Jahrgangsstufe. Die Einstufung richtet sich danach, ob eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. Nach einer Beurlaubung für das zweite Halbjahr oder die gesamte Zeit der Jahrgangsstufe 10 können Schüler:innen auf Probe in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe ihrer vor der Beurlaubung besuchten Schule aufgenommen werden. Am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 11 entscheidet die Klassenkonferenz, die Jahrgangskonferenz oder der Oberstufenausschuss, ob die Probezeit erfolgreich abgeschlossen ist. Wer die Probezeit erfolgreich abgeschlossen hat, erwirbt einen dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschluss und setzt seine Schullaufbahn in der gymnasialen Oberstufe fort. Bei nicht erfolgreich abgeschlossener Probezeit treten die Schüler:innen in die Jahrgangsstufe 10 der besuchten Schule zurück.

Wenn die Qualifikationsphase an einer Auslandsschule verbracht wurde, die zu einer allgemeinen Hochschulreife nach deutschem Recht führt, können die erbrachten Leistungen für die Gesamtqualifikation angerechnet werden. Anderenfalls ist nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt die Anrechnung des ersten Kurshalbjahres durch die Schulleitung möglich, wenn nach Aufnahmeprüfungen in den Prüfungsfächern und Übernahme der im Ausland erbrachten Leistungen eine erfolgreiche Fortführung der Schulausbildung zu erwarten ist.

Versetzungsrichtlinien Brandenburg

Schüler:innen können für einen längstens einjährigen Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden. Die Zeit des Schulbesuchs im Ausland bleibt bei der Berechnung der Höchstverweildauer in der Sekundarstufe I unberücksichtigt. Versetzungen und der Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen können auf der Grundlage der während des Schulbesuchs im Ausland erbrachten und nachgewiesenen Leistungen erfolgen, wenn diese Leistungen und die Leistungen vor dem Schulbesuch im Ausland den nach der Sekundarstufe-I-Verordnung zu erbringenden Leistungen für eine Versetzung oder für den Erwerb von Abschlüssen oder Berechtigungen gleichwertig sind. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. Für die Information und Beratung über die Schullaufbahn in der gymnasialen Oberstufe und für die Beantragung eines Schulbesuchs im Ausland im Verlauf der Jahrgangsstufe 10 gelten die Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung und die diese Verordnung betreffenden Verwaltungsvorschriften. Im Verlauf der Jahrgangsstufe 9 sind die Schülerinnen und Schüler über die Regelungen der gymnasialen Oberstufe zu informieren, insbesondere über die Belegverpflichtungen in der Einführungs- und Qualifikationsphase.

Förderprogramme in Brandenburg

Versetzungsrichtlinien Bremen

Bevor eine Beurlaubung für einen Schulbesuch im Ausland beantragt wird, findet ein Beratungsgespräch in der vor dem Auslandsaufenthalt besuchten Schule und, wenn die Wiederaufnahme des Schulbesuchs nach dem Auslandsaufenthalt an einer anderen Schule beabsichtigt ist, zusätzlich in der neuen Schule statt. Schüler und Schülerinnen der Sekundarstufe I einer Oberschule oder eines Gymnasiums können mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters bei einem halbjährigen Schulbesuch einer ausländischen Schule im Ausland ihre Ausbildung in Bremen ohne zeitliche Verzögerung fortsetzen. Bei einem Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 kann die Prüfung zum Erwerb eines Abschlusses der Sekundarstufe I nicht abgelegt werden. Bei einem Auslandsaufenthalt im letzten Halbjahr vor dem Übergang in die Gymnasiale Oberstufe (GyO) können die Schülerinnen und Schüler nach ihrer Rückkehr nicht umgehend in die GyO versetzt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Versetzungskonferenz. In der Sekundarstufe I berät bei Auslandsaufenthalten von mehr als einem halben Jahr zunächst die Schule. Zur Entscheidung wendet sich die Schulleitung an die zuständige Fachaufsicht. Auslandsaufenthalte in der Sekundarstufe II sollten zu Beginn der Qualifikationsphase beendet sein. Der Schulbesuch im Ausland muss hier durch entsprechende Leistungsnachweise (Zeugnisse, Reports o.ä.) belegt werden. Die versäumten Halbjahre der GyO können entweder nachgeholt oder – unter bestimmten Voraussetzungen – übersprungen werden. Nach der Rückkehr aus dem Ausland führen die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler ein Beratungsgespräch über die weitere Schullaufbahn in der GyO. Nähere Informationen zu Auslandsaufenthalten in der Sekundarstufe I und II sind in den jeweiligen Merkblättern über Auslandsaufenthalte geregelt, die bei der Senatorin für Kinder und Bildung in Bremen erhältlich sind.

Versetzungsrichtlinien Hamburg

Schüler:innen des Gymnasiums und der Stadtteilschule, die im zwölfjährigen Bildungsgang nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 9 in die Jahrgangsstufe 10 oder im dreizehnjährigen Bildungsgang nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 versetzt wurden, rücken unter Anrechnung der Dauer des Schulbesuchs im Ausland in die Studienstufe ihrer Schule auf, wenn sie während der gesamten nachfolgenden Jahrgangsstufe oder während des zweiten Halbjahres der nachfolgenden Jahrgangsstufe eine vergleichbare Schule im Ausland regelmäßig besucht haben und wenn zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen der Studienstufe gewachsen sein werden. Die Entscheidung trifft die Schule auf Grundlage der Voten der Fachlehrkräfte für die Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache im Rahmen eines pädagog.-fachlichen Gesprächs, welches durch Tests in einzelnen Fächern ergänzt werden kann.
Schüler:innen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, erhalten überdies auf Antrag eine einkommensabhängige finanzielle Förderung, sofern sie nach der Rückkehr ihren Bildungsgang in der Stammschule, einer anderen Schule derselben Schulform oder einer anderen weiterführenden Schule fortsetzen. Der Höchstsatz der Förderung liegt bei circa 2.500 Euro für ein Schulhalbjahr bzw. bei circa 5.000 Euro pro Schuljahr. Die Höhe der Förderung wird auf der Grundlage des Einkommens der Eltern der Antragsteller:innen ermittelt und anteilsmäßig bis zu einem monatlichen Einkommen der Eltern von 4.000 Euro erteilt. Vom erzielten Einkommen sind für jedes zum Haushalt gehörende Familienmitglied 435 Euro abziehbar.
Weitere Informationen zur finanziellen Förderung sowie zur Antragstellung unter http://bildung-international.hamburg.de/finanzierung.

Förderprogramme in Hamburg

Versetzungsrichtlinien Hessen

Die aktuellen Bestimmungen zu Schulbesuchen im Ausland in der gymnasialen Oberstufe finden Sie in der Oberstufen- und Abiturverordnung vom 20. Juli 2009, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2018 (ABl. S. 605). In § 4 Abs.1 heißt es „Aufenthalte in einer ausländischen Schule im Rahmen eines Schüleraustausches oder eines entsprechenden Programms oder eines Praktikums zur Berufsorientierung sollen gefördert und den Schülerinnen und Schülern soll es ermöglicht werden, ihre schulische Ausbildung anschließend ohne zeitlichen Verlust fortzusetzen. Die Entscheidung über ein Überprüfungsverfahren nach § 2 Abs. 6 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.“

Nach § 2 Abs. 6 soll im Überprüfungsverfahren festgestellt werden, ob die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Das Überprüfungsverfahren wird in Deutsch, der ersten Fremdsprache und Mathematik schriftlich jeweils im Umfang einer Klassenarbeit durchgeführt. In Geschichte oder Politik und Wirtschaft sowie einer Naturwissenschaft ist jeweils eine mündliche Prüfung abzulegen. Die Anforderungen müssen bei Eintritt zum Schuljahresbeginn jeweils denen der vorangegangen Jahrgangsstufe entsprechen, für die der Übergang vorgesehen ist.

Förderprogramme in Hessen

Versetzungsrichtlinien Mecklenburg-Vorpommern

Auf Antrag kann die Verpflichtung zum Besuch der Einführungsphase um die Zeit eines nachgewiesenen, regelmäßigen und gleichwertigen Schulbesuchs im Ausland verkürzt werden. Erstreckt sich dieser Schulbesuch über die ganze Einführungsphase oder über die Dauer des zweiten Schulhalbjahres, so kann die Versetzung in die Qualifikationsphase auf der Grundlage einer geeigneten Leistungsüberprüfung in Form von Klausuren und komplexen Leistungen erfolgen. Dabei ist festzustellen, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des 1. Schulhalbjahres der Qualifikationsphase zu erwarten ist. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz in einer bestimmten Zusammensetzung. Der Schulleiter kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Wahl der Prüfungsfächer hinsichtlich der Belegungsverpflichtung in der Einführungsphase zulassen. Eine Verkürzung des Besuchs der gymnasialen Oberstufe um die Einführungsphase ist nur möglich, wenn die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht mindestens folgender Unterrichtsfächer nachgewiesen wird: 1. Unterricht in beiden Pflichtfremdsprachen aus dem Sekundarbereich I oder Fortsetzung der ersten Pflichtfremdsprache und Beginn einer neuen Fremdsprache, 2. Mathematik, 3. ein naturwissenschaftliches Fach (Chemie, Biologie, Physik), 4. ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld. Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eintritt, kann zur Erfüllung der Fremdsprachenverpflichtungen nur eine Fremdsprache wählen, in der er mindestens im Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht der Stufen 8 und 9 durchgehend teilgenommen hat.

Finanzierungstipps

Neben den Förderungen der Bundesländer gibt es auch noch andere Finanzierungshilfen: Auslands-BAföG, Stipendien, Stiftungen, Vereine, geförderte Freiwilligendienste und weitere Möglichkeiten!

Mehr Infos

Versetzungsrichtlinien Niedersachsen

Für den dreizehnjährigen Bildungsgang bis zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife besuchen die Schülerinnen und Schüler eine Schule im Ausland im Regelfall während des 11. Schuljahrgangs. Die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe kann auf Antrag verkürzt werden, wenn die erfolgreiche Teilnahme an vorgegebenen Fächern nachgewiesen wird. Ausnahmsweise ist auch ein Auslandsschulbesuch im 10. Schuljahrgang möglich; dieser sollte sich dann aber auf das 1. Schulhalbjahr des 10. Schuljahrgangs beschränken. Weitere Informationen können einem Merkblatt entnommen werden, das unter folgendem Link auf der Homepage des Niedersächsischen Kultusministeriums zu finden ist: www.mk.niedersachsen.de/startseite/schule/unsere_schulen/allgemein_bildende_schulen/gymnasium/gymnasium-6319.html. Es wird dringend empfohlen, sich rechtzeitig vor Antritt des Auslandsschulbesuchs über die Auswirkungen auf Schulzeitdauer und Abschlüsse durch die Schule beraten zu lassen.

Förderprogramme in Niedersachsen

Versetzungsrichtlinien Nordrhein-Westfalen

Schüler:innen können die EF (Jahrgangsstufe 10 bei G8 bzw. 11 bei G9) überspringen, wenn sie im Schuljahr vor dem Auslandsaufenthalt mindestens befriedigende Leistungen, keine nicht ausreichenden Leistungen und in Fächern mit schriftlichen Arbeiten höchstens eine ausreichende Leistung vorweisen können. Über Ausnahmen entscheidet die Konferenz der die Schülerin / den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte.
Der mit dem Zeugnis am Ende der Einführungsphase verbundene Abschluss gemäß APO-GOSt § 40 Abs. 2 wird nach erfolgreichem Durchgang durch das erste Jahr der Qualifikationsphase erworben. Bei einem Schulwechsel entscheidet über die Beurlaubung und die Fortsetzung der Schullaufbahn die aufnehmende Schule.

Bei Schülerinnen und Schülern anderer Schulformen kann die Schullaufbahn mit Beginn der Qualifikationsphase fortgesetzt werden, wenn auf dem Zeugnis der Klasse 10/I oder 10/II ein Notenbild erreicht wird, das in allen Fächern um eine Notenstufe besser ist als die für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe geforderte Leistung. Über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsicht.

Ein Nachweis über die durchgehende Teilnahme am Unterricht einer ausländischen Schule ist zu erbringen.

Förderprogramme in Nordrhein-Westfalen

Versetzungsrichtlinien Rheinland-Pfalz

Schüler:innen, die für die Dauer der Einführungsphase zum Besuch einer Auslandsschule beurlaubt waren, können im neunjährigen Bildungsgang ausnahmsweise in die Jahrgangsstufe 12, im achtjährigen Bildungsgang ausnahmsweise in die Jahrgangsstufe 11 eintreten. Spätestens nach 10 Wochen entscheidet die Kurslehrerkonferenz, ob die bis dahin gezeigten Leistungen die Zulassung zur Qualifikationsphase rechtfertigen. Bei Verbleib in Jahrgangsstufe 12 werden die Noten des Halbjahres 12/2 doppelt gerechnet. Im achtjährigen Bildungsgang gilt: Bei einer Versetzung in besonderen Fällen von Klassenstufe 10 nach Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums wird der qualifizierte Sekundarabschluss I erst mit der Zulassung zur Jahrgangsstufe 12 des Gymnasiums erreicht.

Förderprogramme in Rheinland-Pfalz

Versetzungsrichtlinien Saarland

Schülerinnen und Schülern wird empfohlen, einen geplanten Schulbesuch an einer ausländischen Schule in der Sekundarstufe I beziehungsweise in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe durchzuführen. So haben sie die Möglichkeit, ihre Schullaufbahn nach ihrer Rückkehr ohne zeitliche Verzögerung fortzusetzen. Ob die Lernvoraussetzungen dafür vorliegen, entscheidet die Schulleitung. Sie kann dies insbesondere vor dem Eintritt in die Qualifikationsphase durch eine Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik, der Pflichtfremdsprache sowie dem gesellschafts- und dem naturwissenschaftlichen Pflichtfach feststellen.

Förderprogramme im Saarland

Versetzungsrichtlinien Sachsen

Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schüler:in kann der Schulleiter genehmigen, dass ein:e Schüler:in, der die Klassen- oder Jahrgangsstufe nicht wiederholen muss, für einen längstens einjährigen Schulbesuch im Ausland beurlaubt wird. Bei Beurlaubung nach der Jahrgangsstufe 11 besteht kein Anspruch darauf, dass bisherige Fächer in der Jahrgangsstufe 12 fortgeführt werden können. Nach Beendigung des Schulbesuchs im Ausland wird der Unterricht in der Klassen- oder Jahrgangsstufe fortgesetzt, in die der Schüler vor der Beurlaubung versetzt worden ist. Auf Antrag kann die Schulaufsichtsbehörde genehmigen, dass der Unterricht in der nächsthöheren Klassenstufe oder bei Beurlaubung nach der Klassenstufe 9 in der Jahrgangsstufe 11 fortgesetzt wird, wenn eine Schule im Ausland mit vergleichbaren Lerninhalten regelmäßig besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung dieser Schule vorgelegt wird. Nach Beendigung des Schulbesuchs im Ausland im Anschluss an die Jahrgangsstufe 11 wird der Unterricht in der Jahrgangsstufe 12 fortgesetzt.

Förderprogramme in Sachsen

Versetzungsrichtlinien Sachsen-Anhalt

Eine Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland kann auf Antrag für die Zeit eines nachgewiesenen längstens einjährigen Schulbesuchs im Ausland durch das Landesschulamt genehmigt werden, wenn regelmäßiger Schulbesuch in einem vergleichbaren Bildungsgang im Rahmen eines Schüleraustauschs nachgewiesen wird. Der Schulbesuch im Ausland kann auf Antrag auf den Besuch der Einführungsphase angerechnet werden. Umfasst dieser Schulbesuch im Ausland auch das 2. Halbjahr der Einführungsphase, kann der Eintritt in die Qualifikationsphase ohne Versetzungsentscheid erfolgen, wenn in zwei Fremdsprachen, Mathematik, einer Naturwissenschaft und einem Fach des gesellschaftswiss. Aufgabenfeldes zumindest ausreichende Leistungen erzielt worden sind. Erfolgt die Beurlaubung nach Absolvieren der Einführungsphase und vor Eintritt in die Qualifikationsphase, wird diese Zeit nicht auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet. Eine Beurlaubung vom Besuch der Qualifikationsphase für einen Schulbesuch im Ausland ist unzulässig. Leistungen, die an einer deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule erzielt worden sind, sind bei Rückkehr während der Einführungsphase für die Erstellung der Jahresnoten zu berücksichtigen.

Versetzungsrichtlinien Schleswig-Holstein

Schüler:innen in Schleswig-Holstein gehen normalerweise in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (im achtjährigen Bildungsgang ist das die 10., im neunjährigen Bildungsgang die 11. Jahrgangsstufe) für eine längere Zeit ins Ausland. Die Möglichkeit besteht grundsätzlich auch im ersten Jahr der Qualifikationsphase sowie – nach einem begründeten Antrag auf Beurlaubung gemäß § 15 SchulG – in der Sek I. Wer einen Auslandsaufenthalt plant, sollte rechtzeitig mit der Mittel- bzw. Oberstufenleitung darüber sprechen. Nach dem Auslandsaufenthalt wird die Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Besonders leistungsfähige Schüler:innen können nach Rückkehr einen Antrag auf Überspringen eines Schuljahres stellen. Näheres dazu enthält § 5 der neuen Oberstufenverordnung (OAPVO vom 23. Oktober 2020). Ausländische Leistungsnachweise werden bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nicht übernommen. Die Genehmigungen erteilt die Schulleitung.

Förderprogramme in Schleswig-Holstein

Versetzungsrichtlinien Thüringen

Für Schüler:innen im 12jährigen gymnasialen Bildungsgang besteht für Auslandsaufenthalte im 1. Halbjahr bis höchstens ein Schulhalbjahr mit Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (Klassenstufe 10) die Möglichkeit, nach Rückkehr seine Schullaufbahn ebendort fortzusetzen. Bedingung ist die eigenständige Nacharbeitung des Unterrichtsstoff (insbes. in den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung [bLf]) sowie die Erbringung der erforderlichen Leistungsnachweise. Bei Auslandsaufenthalten im 2. Halbjahr bis höchstens ein Schulhalbjahr sowie für ganzjährige Aufenthalte besucht der Schüler:innen nach Rückkehr erneut die Einführungsphase mit Ausnahmen für leistungsstarke Schüler:innen. Für Schüler:innen im 13jährigen gymn. Bildungsgang gilt mit Aufnahme in die Einführungsphase, dass bei unterjährigen Auslandsaufenthalten nach Rückkehr die Schullaufbahn in der Einführungsphase fortgesetzt wird und bei ganzjährigen Auslandsaufenthalten erneut die Einführungsphase besucht wird. Mit Versetzung in die Qualifikationsphase für die Dauer eines Schuljahres (ganzjähriger Auslandsaufenthalt) besucht der Schüler:innen nach Rückkehr die Klassenstufe 11. Auslandsaufenthalte nach der Einführungsphase der gymn. Oberstufe werden nur für die Dauer eines ganzen Schuljahres genehmigt (Mehr dazu: www.thueringen.de/mam/th2/tmbwk/aktuell/medienservice/19.pdf).

Stand der Angaben für alle Bundesländer: Mai 2021

Zahlen & Fakten

Viele Jugendliche entscheiden sich für einen Schüleraustausch während des Schuljahres vor der abiturvorbereitenden Oberstufe in den letzten zwei Schuljahren. Im achtjährigen Gymnasium entspricht dies der zehnten, im neunjährigen Gymnasium der elften Klasse. Die Austauschschüler:innen nehmen bei dieser Variante das Risiko in Kauf, nach der Rückkehr eine Klassenstufe rückversetzt zu werden, sollten nicht alle Kriterien der Versetzungsrichtlinien erfüllt werden. Die Alternative dazu ist das eingeschobene Schuljahr unmittelbar vor der abiturrelevanten Kursphase. So können die Rückkehrer:innen sicher gehen, dass sie in die nächste Stufe vorrücken können, da das vorherige Schuljahr bereits vor dem Schüleraustausch abgeschlossen wurde.

Aufgrund der Reform und dem Ausbleiben eines Abiturjahrgangs, kann davon ausgegangen werden, dass Schüler:innen des letzten G8-Jahrganges eine Nichtversetzung in die nächste Klassenstufe vermeiden wollen, da sie sonst zwei zusätzliche Schuljahre einplanen müssten. Um dieses Risiko zu minimieren, ist anzunehmen, dass in diesem Jahrgang deutlich weniger Jugendliche aus Niedersachsen eine Schule im Ausland besuchen.

Mehr Infos

Mehr Lesestoff zu Auslandsaufenthalten findest du hier:

Handbuch Weltentdecker

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Der Ratgeber für Auslandsaufenthalte

Mit übersichtlichen Service-Tabellen für Au-Pair, Freiwilligendienste, Gastfamilie werden, Homestay, Jobs, Jugendbegegnungen & Workcamps, Praktika, Schüleraustausch, Sprachreisen, Studium, Work & Travel, Jugendreisen, Klassenfahrten, Auslandsaufenthalte für unter 18-jährige Schulabgänger, Azubis, Studierende und Menschen ab 50, 13. Auflage 2023.

Handbuch Fernweh

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Der Ratgeber zum Schüleraustausch

Mit übersichtlichen Preis-Leistungs-Tabellen von High-School-Programmen für 20 Gastländer, 21. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, weltweiser Verlag 2023.

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